Satzung
1 Name und Sitz,Geschftsjahr,Gerichtsstand
Der Verein fhrt den Namen : Verein fr Zchter und Liebhaber der Franzsischen Bulldogge (VZLB)
Er hat seinen Sitz in Wald-Michelbach und soll in das zustndige Vereinsregister Eingetragen werden.
Das Geschftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfllungsort ist der Sitz des Vereines.
Gerichtsstand fr smtliche von ihm ausgehende und gegen ihn gerichtete Rechtsstreitigkeiten
Ist das zustndige Amtsgericht.Die Haftung des Vereines ist auf das Vereinsvermgen beschrnkt.
2 Zweck
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Der VZLB verfolgt ausschlielich und unmittelbar gemeinntzige Zwecke im Sinne der Vorschrift ber
steuerbegnstigte Zwecke gem. 51 ff. der Abgabenverordnung(AO).
Den Mitgliedern steht zu keiner Zeit Anspruch auf das Vereinsvermgen zu.Die Mittel des Vereines
drfen nur fr die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.Alle ausgebten mter sind
Ehrenmter.Es werden nur zweckmige notwendige und nachgewiesenen Ausgaben ersetzt.Eine
pauschale monatliche Aufwandsentschdigung fr bestimmte ausgebte mter sind grundstzlich
mglich.Zweckfremde und unverhltnismig hohe Ausgaben werden nicht erstattet.
3 Aufgaben
- Frderung der Mitglieder bei Zucht und Haltung von Rassehunden, insbesondere dient der Verein
der Zucht und der gesunden Verbesserung und Arterhaltung der Franzsischen Bulldogge.
- Frderung der Tierschutzes
Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchfhrung von Nat. und Internationalen Ausstellungen
- Schaffung einer Zuchtordnung- Schulung und Ausbildung von Zuchtwarten und Richtern
- Durchfhrung von regelmigen Mitgliederversammlungen
- Einrichtung einer Geschftsstelle
- Kostenlose Vermittlung von Welpen fr Zchter des Vereines
- Vertretung der Interessen aller Mitglieder gegenber der ffentlichkeit,Behrden und allen
Vereinigungen der Hundezucht und Hundesport
- Frderung von Landesgruppen
4 Mitglieder
Stimmberechtigtes Mitglied kann jede Person werden die das 18.Lebensjahr vollendet hat und
unsere Satzung sowie die zu diesem Zeitpunkt gltigen Zuchtordnung akzeptiert,sofern Sie Ihre
Hunde als Zuchthunde einsetzen will.Kinder und Jugendliche bedrfen der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters und erlangen das Stimmrecht mir der Volljhrigkeit.
ber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.Der Mitgliedsantrag kann
entweder per Post oder E-Mail bersendet werden.Mit dem Aufnahmebescheid erhlt das Mitglied
eine Informationsmappe des Vereines sowie ein Mitgliedsauswei.Die im Mitgliedsauswei
ausgewiesene Mitgliedsnummer ist fr die Inanspruchnahme einiger Vereinsleistungen notwendig.
Das erste halbe Jahr ist als Probezeit anzusehen,in dieser Zeit kann die Mitgliedschaft von beiden
Seiten fristlos und ohne Begrndung gekndigt werden.Die Mitgliedschaft besteht erst nach Zahlung
des Beitrages sowie Anerkennung der Satzung.
5 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und knnen Antrge auf der Jahreshauptversammlung
stellen.Jedes volljhrige Mitglied das seine Beitragspflicht erfllt hat,ist fr ein Amt whlbar und hat
eine Stimme in der Hauptversammlung.Das Stimmrecht kann per Vollmacht auf ein anderes Mitglied
bertragen werden.Jedes Mitglied hat Anspruch auf Untersttzung und Rat durch die Organe des
Vereines.
6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet Ziele und Zweck des Vereines zu untersttzen,Satzung und
Zuchtordnung sind zu befolgen.Mitglieder sind verpflichtet dem Verein Ausknfte bezglich der
Zucht und Haltung zu erteilen.Verpflichtungen gegenber dem Verein sind pnktlich zu erfllen,das
gilt insbesondere fr die Zahlung von Beitrgen und Gebhren.
7 Ehrenmitglieder
Verdienstvolle Mitglieder des Vereines knnen zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden.Sie
haben gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder.Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss aus dem Verein
- Auflsung des Vereines
8.1 Freiwilliger Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des jeweils gltigen Kalenderjahres (erstmals
nach zweijhriger voller Mitgliedschaft)unter Einhaltung einer dreimonatigen Kndigungsfrist
zulssig.Das Mitglied msste also bis September des Vorjahres kndigen,um nicht mehr im Folgejahr
als Mitglied(mit allen Rechten und Pflichten)gefhrt zu werden.Eine Kndigung ist frhestens im 2.
vollen Jahr der Mitgliedschaft mglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklrung (eingeschriebener Brief),magebend ist das
Empfangsdatum (Eingangsbesttigung) beim Vorstand.Bei spter eingehender Kndigung
verlngert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.
8.2 Ausschluss aus dem Verein
In Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereines verstt,den Vereinsfrieden massiv strt,trotz Mahnungen seine
Beitrge und Verpflichtungen nicht nachkommt,bei unsachgemer Kritik an einem Mitglied des
Vorstandes,Richter oder Zuchtwart des Vereines .ber den Ausschluss beschliet der Vorstand mit
einer einfachen Mehrheit.Das Mitglied kann Einspruch gegen den erfolgten Ausschluss innerhalb von
14 Tagen nach nachweislichem Zugang der Ausschlussentscheidung des Vorstandes mit
eingeschriebenem Brief an den Vorstand einlegen.Fr ausgeschlossene Mitglieder wird der
Zwingername gelscht und verliert die Befugnisse im Verein ttig zu sein.Geleistete Beitrge werden
nicht erstattet.
8.3 Auflsung des Vereines
Die Auflsung des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen und ist mit einer
einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Stimmrecht) zulssig.
Bei Auflsung oder Aufhebung der Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fllt das
Vermgen des Vereines an den TASSO e.V.,Frankfurter Str.20, 65795 Hattersheim,zur
ausschlielichen Verwendung fr die Frderung von Tierschutzprojekten.
9 Mitgliedsbeitrge
Die Mitgliedsbeitrge sind von den Mitgliedern bis zum 5.Januar eines jeden Jahres auf das Konto des
Vereines zu zahlen.Die Hhe des Jahresbeitrages wird nach Bedarf jeweils fr ein Jahr von der
Mitgliederversammlung festgelegt.Der Mitgliedsbeitrag betrgt 45 fr Hauptmitglieder ,20 fr Familienmitglieder und Kinder/Jugendliche.
10 Organe des Vereines
Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem
- Ersten Vorsitzenden/Vorsitzender
- Zweiten Vorsitzenden/Vorsitzender(stellvertretender Vorsitzender/Vorsitzende)
Der Vorstand wird im Innenverhltnis um einen Kassenwart und einen Schriftfhrer erweitert.
Im Innenverhltnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit .Der 1.Vorsitzende wird zur
Vertretung des Vereines berechtigt,er wird von der Beschrnkung des 181 BGB befreit.Fllt der 1.
Vorsitzende (gleich aus welchem Grund)mehr als 4 Wochen fr die Inanspruchnahme seiner
Amtsgeschfte aus,wird der 2.Vorsitzende mit der Vertretung des Vereines berechtigt und wird fr
diese Zeit seiner Vertretung von den Beschrnkungen des 181BGB befreit.
10.2 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewhlt,nur Mitglieder
knnen in den Vorstand gewhlt werden.Der Vorstand wird fr die Dauer von 3 Jahren gewhlt,der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus,so ist
bei der nchsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu whlen der das dann kommissarisch
die Geschfte der ausgeschiedenen Vorstandsmitglied bernimmt.
Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulssig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
10.3 Vorstandssitzung
Der 1. oder 2.Vorsitzende beruft die Sitzung ein und der Vorstand beschliet diese.Eine
Tagesordnung ist nicht notwendig.Der Vorstand ist beschlufhig mit der Anzahl der anwesenden
Stimmen.Bei Stimmgeicheit entscheidet die Stimme der 1.Vorsitzenden,bei dessen abwesenheit die
Stimme des 2.Vorsitzenden.Vorstandssitzungen finden mind. Vierteljhlich bzw. nach Bedarf
statt,der Termin ist rechtzeitig bekannt zu geben.
11 Mitgliedsversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jhrlich statt.Auerdem muss die
Mitgliederversammlung einberufen werden,wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Fnftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Grnde vom
Vorstand verlangt wird.Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern,jedes volljhrige
Mitglied hat eine Stime,dies gilt auch fr Ehrenmitglieder.Jede Mitgliederversammlung wird vom
1.oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 4 Wochen mittels Brief oder mit
Bekanntgabe in der Vereinszeitung die jedes Mitglied rechtzeitig(also 4 Wochen vor dem
Termin)erhalten muss einberufen.Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Kassenwart geleitet. Ist auch dieser
verhindert, whlt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergnzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
beschlieen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gltigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben auer Betracht. Zur nderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur nderung
des Vereinszwecks und zur Auflsung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen gltigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundstzlich vom
Versammlungsleiter festgesetzt. Jedes Mitglied hat eine wertungsfhige Stimme bei der
Mitgliederversammlung, der erste Vorstand vertritt drei wertungsfhige Stimmen, die anderen
Vorstandsmitglieder je zwei Wertungsstimmen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht
von einem anderen eingetragenen Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die
ist 7 Tage vor Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgefhrt werden, wenn ein Drittel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Beschlsse der Mitgliederversammlung sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu
unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung ,der Verlauf sowie das jeweilige
Vollmachtserklrung Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
11 Kassenwart
Die Kassen und Buchfhrung ist Angelegenheit des Kassenwartes,der zur Unterhaltung,Fhrung und
berwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.Der Kassenwart ist verpflichtet den
Jahresabschluss rechtzeitig zu erstellen dem Vereinsvorsitzenden oder einem beauftragten
Vorstandsmitglied nach vorheriger Terminabsprache jederzeit auf Verlangen Einsicht in die gefhrten
Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
12 Landesgruppen
Dem Verein knnen auch Landesgruppen beitreten,die sich dieser Satzungung und der geltenden
Zuchtordnung unterwerfen.Diese Landesgruppen bleiben jedoch rechtlich selbststndig.Jedwede
Haftung fr entsprechende Landesgruppen bleibt ausgeschlossen.Diese Landesgruppen knnen das
Logo des Vereines unentgeltlich nutzen und bestimmte Veranstaltungen schtzen lassen.Die
Gebhrenordnung des Vereines ist fr Einzelmitglieder der Landesgruppen gltig,und sofern
Leistungen des Vereines,wie z.B.Zuchtkontrolle etc.in Anspruch nehmen verbindlich.Die Mitglieder
der Landegruppen erhalten die selben Vergnstigungen wie die Mitglieder des Vereines.